Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ontrex AG gliedern sich wie folgt:
A.    Allgemeine Bestimmungen
B.    Spezielle Bedingungen für Managed Services
C.    Spezielle Bedingungen für Schulungen
D.    Spezielle Bedingungen für Lizenzen und Wartungen und Subscription
E.    Spezielle Bedingungen für den Gebrauch der Webseite
F.    Abschliessende Bestimmungen

A.    Allgemeine Bestimmungen

1.    ANWENDUNG UND HIERARCHIE
1.1.    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») der Ontrex AG («Ontrex») finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil. Die AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass Ontrex bei jedem einzelnen Vertrag mit diesem Kunden separat auf deren Geltung hinzuweisen hat.
1.2.    Die AGB sind als Rahmenvereinbarung ausgestaltet. Allfällige Individualvereinbarungen gehen den vorliegenden AGB vor.
1.3.    Soweit detailliertere Bestimmungen in den speziellen Bedingungen dieser AGB vorliegen, gehen diese den allgemeinen Bestimmungen vor.
1.4.    Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, sofern diesen vorgängig nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.
1.5.    Ontrex behält sich vor, diese AGB sich ändernden Erfordernissen anzupassen. Die jeweils gültige Version findet sich auf der Website der Ontrex.

2.    LEISTUNGSSPEKTRUM
2.1.    Ontrex erbringt aufgrund gesonderter Beauftragung durch den Kunden diverse Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen im Rahmen der Auswahl, Einführung, Installation, Schulung, Betrieb, Nutzung sowie der kundenindividuellen Anpassung von Drittanbieter-Software. Weiter werden dem Kunden im Rahmen von Kaufverträgen Software-Produkte von Drittanbietern oder der Ontrex und damit im Zusammenhang stehende Wartung respektive Subscription angeboten. Zudem stellt Ontrex auch softwareunabhängige Dienstleistungen zur Verfügung. Darüber hinaus betreibt sie Webseiten und stellt die Möglichkeit zur Verfügung, Downloads zu tätigen.
2.2.    Der konkrete Leistungsumfang eines Individualauftrags ergibt sich aus der Offerte oder Auftragsbestätigung der Ontrex. Spätere Abweichungen von der Offerte oder Auftragsbestätigung müssen schriftlich vereinbart werden, soweit es sich nicht um rein technische Abweichungen handelt, die keine Auswirkungen auf den Leistungsumfang oder die Vergütung haben.
2.3.    Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Leistungserbringung von Consultingleistungen und Managed Services unter den Bestimmungen des Auftrages.
2.4.    Es obliegt dem Kunden, die Einhaltung der festgelegten Projektziele regelmässig zu überprüfen. Art und Weise der Projektdokumentierung wird durch die Ontrex und den Kunden gemeinsam festgelegt.
2.5.    Die zur Leistungserbringung erforderlichen Mitarbeiter werden von Ontrex gestellt und entsprechend den Anforderungen der geschuldeten Leistungserbringung mit der notwendigen Qualifikation ausgewählt. Auf Wunsch des Kunden wird bei entsprechendem Umfang der zu erbringenden Leistungen von den Parteien ein Projektverantwortlicher als ausschliesslicher Ansprechpartner des Kunden bestimmt. Ontrex behält sich vor, die mit der Leistungserbringung betrauten Personen jederzeit durch andere Personen mit gleichwertiger Qualifikation zu ersetzen. Ontrex ist berechtigt, zur Leistungserbringung Drittpersonen oder Drittunternehmen beizuziehen.
2.6.    Die Anleitung und Beaufsichtigung ihrer Mitarbeiter, die Einteilung der Arbeit sowie die Art und Weise der Leistungserbringung obliegt ausschliesslich Ontrex, unbeschadet des Rechtes des Kunden, die von ihm in Auftrag gegebenen Leistungen auf vertragsgemässe Ausführung zu überwachen.
2.7.    Der in der Offerte oder Auftragsbestätigung angegebene Zeit- oder Kostenaufwand gilt als Schätzung. Überschreitungen können sich während der Leistungserbringung ergeben und werden dem Kunden so rasch als möglich mitgeteilt, soweit absehbar ist, dass sie mehr als 10% des offerierten oder beauftragten Aufwandes ausmachen.
2.8.    Der Kunde hat die erbrachten Leistungen unmittelbar nach deren Fertigstellung auf Übereinstimmung mit den vertraglichen Zusicherungen zu überprüfen. Allfällige Mängel sind Ontrex unmittelbar mitzuteilen. Ontrex kann vom Kunden die Bestätigung der ordnungsgemässen Leistungserbringung auch für Teilprojekte oder abgeschlossene Leistungseinheiten verlangen. Unterbleibt eine Meldung von Mängeln innert drei Wochen nach Mitteilung der Fertigstellung, gilt die Abnahme als erfolgt.
2.9.    Ontrex erbringt ihre Leistungen während der normalen Bürozeit (08:00 – 12:00 / 13:00 – 17:00) ausserhalb der gesetzlichen Feiertage am Sitz der Ontrex von Montag bis Freitag. Ordnet der Kunde eine Leistungserbringung ausserhalb der normalen Bürozeiten an, kommt für Abend- (17:00 – 22:00), Nacht- (22:00 – 08:00) und Samstagsarbeit ein Zuschlag von 25% und für Sonntags- und Feiertagsarbeit ein Zuschlag von 50% zu den vereinbarten Sätzen zur Anwendung. Die Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Pikettdienst ist separat zu vereinbaren.

3.    VERGÜTUNG
3.1.    Die Vergütung an die Ontrex richtet sich nach der Individualvereinbarung. Soweit in der Individualvereinbarung keine andere Vergütung abgemacht wurde, sind die Leistungen der Ontrex nach Zeitaufwand, d.h. nach Stundensätzen oder Tagessätzen zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer zu vergüten. Deren Höhe bestimmt sich nach der entsprechenden Offerte, respektive aus der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preisliste der Ontrex. Die Stunden-/Tagessätze können je nach Qualifikation des Mitarbeiters unterschiedlich sein.
3.2.    Wurde als Vergütung ein Fixbetrag oder ein Kostendach vereinbart, gelten sämtliche Arbeiten, die in der Individualvereinbarung nicht explizit als enthalten ausgewiesen sind, als separate Leistungen, die zusätzlich zu vergüten sind.
3.3.    Ontrex hat das Recht, die vereinbarte Vergütung für die Zukunft jeweils auf das Ende eines Vertragsjahres an die Teuerung anzupassen. Ontrex macht dieses Recht durch Mitteilung an den Kunden bis spätestens 2 Monate vor einem möglichen Anpassungszeitpunkt geltend. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise, Basis Index 2010 = 100 Punkte. Eine Preisanpassung erfolgt auf der Basis der Berechnungsgrundlagen des Bundesamtes für Statistik und dessen Teuerungsrechner (http://www.portalstat.admin.ch/lik_rechner/d/lik_rechner.htm). Als erstmalige Berechnungsbasis für die Teuerung ist der Monat vor Abschluss des jeweiligen Individualvertrages massgebend. Zudem kann Ontrex die Preise anpassen, wenn einzelne Positionen des Index (insbesondere Energie-, Rohstoffpreise oder Lohnkosten) steigen und dies einen direkten Einfluss auf die Kosten der Leistungserbringung hat.
3.4.    Geschäfts- respektive projektbezogene Spesen sind, wo nicht in den Individualvereinbarungen anders vereinbart, nicht in den Kosten inbegriffen und werden separat in Rechnung gestellt. Fahrten zum oder vom Kunden respektive dem Ort der Leistungserbringung werden mit CHF 0.70/km abgerechnet. Grössere Auslagen (z.B. Flugreisen) sind vom Kunden vorab schriftlich (auch per Email) zu genehmigen. Ontrex behält sich vor, anstelle individueller Spesen einen Pauschalsatz von 3% der Rechnungssumme zur Anwendung zu bringen.
3.5.    Die Abrechnung erfolgt in der Regel auf monatlicher Basis. Bei weniger lang dauernden oder vom Umfang her kleineren Projekten geschieht die Abrechnung nach Beendigung des Auftrags, d.h. nach Abschluss der Arbeiten durch Ontrex. Ontrex behält sich vor, Vorauszahlungsrechnungen zu stellen und kann den Beginn der Arbeiten von der Leistung der Vorauszahlung abhängig machen.  
3.6.    Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge fällig. Bei nicht rechtzeitiger Vergütung fälliger Rechnungen kann Ontrex die Erbringung weiterer Leistungen aussetzen.
3.7.    Lizenzen, Wartung, Subscription und Downloads sind vor der erstmaligen Nutzung des Produktes respektive der Dienstleistung zu bezahlen.
3.8.    Eine Verrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen.
3.9.    Im Konkursfall des Kunden erlöschen allfällige Aufträge nicht und gemachte Vorauszahlungen sind nicht rückforderbar.

4.    LEISTUNGSQUALITÄT, SCHLECHTLEISTUNG, TERMINE, MÄNGELANSPRÜCHE
4.1.    Hinsichtlich der erbrachten Leistungen haftet Ontrex für die Rechtzeitigkeit und die ordnungsgemässe Erbringung dieser Leistung, nicht aber für einen vom Kunden angestrebten wirtschaftlichen oder sonstigen Leistungserfolg. Die Leistungen werden durch Ontrex mit der gebotenen Sorgfalt und entsprechend dem in der Industrie gültigen Standard erbracht.
4.2.    Terminangaben in Offerten oder Auftragsbestätigungen gelten als Richtwerte ausser diese seine explizit als Fixtermine vereinbart. Auch bei Fixterminen gehen durch den Kunden verursachte Verzögerungen zu dessen Lasten. Bei Lieferengpässen und Lieferverzögerungen, die nicht durch Ontrex zu verantworten sind, werden vereinbarte Termine entsprechend verlängert. Ontrex informiert den Kunden über entsprechende Ereignisse.
4.3.    Ontrex sicher dem Kunden zu, die Leistungen nach bestem Wissen und Stand der Technik zu erbringen. Wenn die Leistungserbringung durch Ontrex nicht den in der Offerte aufgeführten Leistungen entspricht, steht dem Kunden ausschliesslich ein Nachbesserungsrecht zu, wofür mindestens 30 Tage einzuräumen sind. Die Mängelbehebung beginnt innert 5 Tagen seit der detaillierten Mitteilung des Kunden über die mangelhafte Leistung. Sollte eine Nachbesserung auch nach zwei Versuchen nicht zum offerierten Ergebnis führen, steht dem Kunden in zweiter und abschliessender Linie ein Minderungsrecht zu. Sollte Ontrex nach eigener Überzeugung nicht in der Lage sein, die entsprechende Leistung in der offerierten Qualität bereitzustellen, wird sie dem Kunden den Gegenwert der nicht erfüllten Leistung erstatten. Bisher erbrachte Leistungen sind angemessen zu entschädigen.
4.4.    Soweit gesetzlich zulässig verjähren Ansprüche wegen Mängeln oder sonstiger Pflichtverletzungen von Ontrex AG nach einem Jahr.

5.    HAFTUNG
5.1.    Die Haftung der Ontrex ist, soweit gesetzlich zulässig, auf Absicht und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Haftung für Hilfspersonen ist ausgeschlossen.
5.2.    Bei leicht fahrlässiger Verletzung haftet Ontrex nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Bei Verletzung einer solchen Pflicht haftet Ontrex nur für solche Schäden, mit denen im Rahmen der Leistungserbringung typischerweise gerechnet werden muss.
5.3.    Die Haftung für Drittschäden und Mängelfolgeschäden (entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verdienstausfall, usw.) ist im Rahmen des gesetzlich zulässigen ausgeschlossen.
5.4.    Ontrex haftet nicht für den Verlust von Daten, sofern der Kunde nicht nachweist, dass der Datenverlust trotz ordnungsgemässer Datensicherung durch den Kunden eingetreten ist. Jedenfalls ist der Haftungsumfang bei Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmässiger Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
5.5.    Die Haftung der Ontrex unter einem bestimmten Vertrag ist beschränkt auf den Betrag, der unter diesem Vertrag durch den Kunden in den zwölf Monaten vor dem Schadensereignis bezahlten Rechnungen.

6.    MITWIRKUNGSPFLICHT DES KUNDEN
6.1.    Der Kunde hat bei Bedarf der Ontrex die notwendigen Räumlichkeiten, die erforderlichen Arbeitsmittel, (Remote-)Zugang zu den relevanten IT-Systemen sowie die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Leistungserbringung zur Verfügung zu stellen.
6.2.    Sofern der Beizug von Mitarbeitern des Kunden oder Dritten bei der Leistungserbringung notwendig ist, ist der Kunde für die entsprechende Qualifikation der beizuziehenden Personen verantwortlich.
6.3.    Verletzt der Kunde die Mitwirkungspflicht, kann Ontrex die weitere Leistungserbringung aussetzen oder beenden. Bereits erbrachte Leistungen sind angemessen zu vergüten.
6.4.    Wünscht der Kunde keinen Einsatz eines Projektverantwortlichen seitens der Ontrex, ist er alleine für die Projektkoordination und -abwicklung verantwortlich.

7.    GEHEIMHALTUNG
7.1.    Der Kunde und Ontrex sind verpflichtet, Informationen über die jeweils andere Partei, die sie im Rahmen der Durchführung des Vertrages erlangen, geheim zu halten und alle angemessenen Vorkehrungen zum Schutz solcher geheimhaltungsbedürftiger Informationen und Unterlagen vor unberechtigter Weiterleitung, Wiedergabe oder Gebrauch zu treffen. Setzt Ontrex Dritte zur Leistungserfüllung ein hat sie von diesen Dritten eine entsprechende Erklärung zur Geheimhaltung einzufordern.
7.2.    Bei geheimhaltungsbedürftigen Informationen und Unterlagen handelt es sich nicht um Informationen, die Dritten allgemein bekannt sind, die rechtmässig von Dritten erhalten wurden, die Dritten ohne Verstoss gegen Geheimhaltungsvereinbarungen allgemein zugänglich gemacht wurden, die nachweislich bereits bekannt waren oder unabhängig von einer Partei vor Erhalt der geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen der jeweils anderen Partei entwickelt wurden.

8.    URHEBERRECHTE
8.1.    Sämtliche im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehenden Immaterialgüterrechte (z.B. Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster) und weiteren Rechte stehen Ontrex zu. Dem Kunden werden zu deren Nutzung weltweite, nicht- exklusive, nicht übertragbare Nutzungsrechte eingeräumt.
8.2.    Werden kundenspezifische Entwicklungen (z.B. Dashboards) vorgenommen, erhält der Kunde ein unlimitiertes, kostenloses und übertragbares Nutzungsrecht an diesen Entwicklungen.
8.3.    Vorbestandene Immaterialgüterrechte verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber.

B.    Spezielle Bedingungen für Managed Services

9.    ANWENDUNGSBEREICH
9.1.    Diese speziellen Bedingungen für Managed Services finden in Ergänzung zu den AGB Anwendung auf alle Vertragsbeziehungen im Zusammenhang mit den von Ontrex als Managed Service angebotenen Dienstleistungen, soweit nicht in einer Individualvereinbarung schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

10.    LEISTUNGSSPEKTRUM
10.1.    Alle Leistungen der Ontrex, welche in der Offerte oder der Leistungsbeschreibung nicht explizit genannt sind, bilden nicht Gegenstand der Managed Services und sind separat zu vergüten. Dazu gehören insbesondere aber nicht ausschliesslich:
- Kosten von Hardware, Ersatzteilen, Ausrüstung und Versandkosten;
- Kosten von Software, Lizenzierung, Update- oder Upgrade-Fees;
- Kosten von Drittanbietern, Herstellern oder Incident-Fees;
- Kosten verbunden mit der Herstellung des Minimal-Standards der Kunden-Umgebung zur Erbringung der Managed Services;
- Fehler im Zusammenhang mit höherer Gewalt, Gebäudeumbauten, Stromausfällen und dergleichen;
- Dienstleistungen und Reparaturen bedingt durch Anpassungen der Systemumgebung;
- Reisespesen;
- Wartungsarbeiten, welche durch spezifische Wartungsverträge mit dem Hersteller abgedeckt sind;
- Paketierungsarbeiten;
- Softwareanpassungen;
- Schulungen jeder Art.
10.2.    Es ist das gemeinsame Verständnis der Parteien, dass sämtliche Arbeiten, welche nicht explizit im Leistungsspektrum der Offerte aufgelistet sind, als Projekte mit separater Abrechnung zu betrachten sind. Für solche Projekte kommen die Preise der Consulting-Leistungen zur Anwendung.

11.    DAUER UND BEENDIGUNG
11.1.    Der Vertrag über Managed Services Leistungen wird mit Unterzeichnung des entsprechenden Vertrages oder Gegenzeichnung der Offerte durch den Kunden gültig und bleibt für die Mindestlaufzeit von einem (1) Jahr ab Unterzeichnung in Kraft, ausser die Individualvereinbarung sehe eine längere Laufzeit vor.
11.2.    Es findet eine jährliche Überprüfung und gegebenenfalls eine gemeinsam festzulegende Anpassung der zu erledigenden Arbeiten und Konditionen statt.
11.3.    Der Vertrag über Managed Services Leistungen verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer Partei mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Vertragsablauf gekündet wird.
11.4.    Der Vertrag über Managed Services Leistungen kann durch den Kunden mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vorzeitig gekündet werden, wenn:
- Ontrex wesentliche Aufgaben unter dem Vertrag nicht erfüllt und diese auch nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Tagen nicht erfüllt. Einzelne abzuarbeitende Tasks innerhalb des Managed Services werden nicht als «wesentliche Aufgaben» betrachtet, ausser diesen seien für die Aufrechterhaltung des Betriebes zentral;
- Ontrex wesentliche Vertragsbedingungen nicht erfüllt und diese auch nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Tagen nicht erfüllt;
- Ontrex die Erbringung der im Vertrag aufgeführten Dienstleistungen nicht mehr erbringt oder beendet, ausgenommen wenn diese Dienstleistungen auf einen kompetenten anderen Service Provider übertragen werden;
11.5.    Der Kunde und Ontrex sind sich darin einig, dass es sich beim Managed Service um ein Dauerschuldverhältnis handelt, dass vor allem in der Startphase einen höheren Initialaufwand erfordert.
11.6.    Ontrex kann Leistungen unter dem Vertrag über Managed Services Leistungen aussetzen oder den Vertrag beenden, wenn der Kunden seinen Zahlungspflichten nicht termingerecht nachkommt.
11.7.    Ontrex verpflichtet sich, den Kunden gegen Entschädigung nach Auflösung des Vertrages über die Managed Services bei der Übertragung der Dienstleistungen auf einen anderen Service Provider oder interne Stellen beim Kunden zu unterstützen.

12.    PREISE, ZAHLUNGEN
12.1.    Die Kosten des Managed Services werden jeweils jährlich vor Beginn des Vertragsjahres in Rechnung gestellt und sind auf den ersten Tag des Vertragsjahres fällig und zu bezahlen. Eine Rückforderung von Vorauszahlungen ist ausgeschlossen, ausser es liege einer der Gründe gemäss Ziff. 14.4 vor.

13.    VERANTWORTLICHKEITEN DES KUNDEN
13.1.    Der Kunde hat dafür besorgt zu sein, das folgende Minimalvoraussetzungen erfüllt sind:
- Bereitstellung der Kontaktdaten von (mindestens) einer Ansprechperson beim Kunden mit hinreichender Fachkenntnis und Entscheidungskompetenz;
- Zeitnahe Reaktion/Aktion des Kunden bei den durch den Kunden anzustossenden Arbeiten, Administratortätigkeiten, Patching, etc.;
- Remote Access für Mitarbeiter von Ontrex mit ausreichender Bandbreite;
- Gewährung einer unterbruchs- und störungsfreien Bereitstellung/Erbringung der Managed Services;
- Die Betriebssysteme sind auf einem Release der weiter gewartet wird und die aktuellsten Service-Packs sind eingespielt;
-  Die dem Managed Services unterliegende Software befinden sich auf aktuellem Stand respektive einem durch die Parteien vereinbarten Stand;
- Die Systemumgebung des Kunden verfügt über eine lizenzierte und supportete Backup-Lösung mit Benachrichtigung bei Fehlern;
- Die Firewall- und Anti-Viren-Lösungen des Kunden sind up-to-date.

C.    Spezielle Bedingungen für Schulungen

14.    ANWENDUNGSBEREICH
14.1.    Diese speziellen Bedingungen für Schulungen finden Anwendung auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit den von Ontrex durchgeführten oder vermittelten Schulungen und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

15.    SCHULUNGSARTEN
15.1.    Schulungen werden von Ontrex als öffentliche Schulungen und als kundenspezifische Schulungen angeboten.
15.2.    Sowohl öffentliche Schulungen als auch kundenspezifische Schulungen können in den Räumlichkeiten der Ontrex oder an Drittorten durchgeführt werden. Schulungsinhalte, Termine und Schulungsort sind der Website von Ontrex zu entnehmen.

16.    ÖFFENTLICHE SCHULUNGEN
16.1.    Die Anmeldung zu den öffentlichen Schulungen erfolgt über die Website der Ontrex. Die bei Ontrex eingegangenen Anmeldungen werden in der Reihenfolge Ihres Eingangs berücksichtigt.
16.2.    Spätestens eine Woche vor Kursbeginn erhalten die Teilnehmer eine Kursbestätigung per Mail. Für die Durchführung der Kurse ist eine Mindestteilnehmerzahl erforderlich. Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder bei anderen, nicht durch Ontrex zu vertretenden Gründen, behält Ontrex sich das Recht vor, Kurse zu stornieren oder zu verschieben. Bereits bezahlte Kursgelder werden zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Kursteilnehmers, insbesondere Schadenersatzansprüche bei wesentlicher Änderung oder Absage eines Kurses, sind ausgeschlossen.
16.3.    Die Preise für öffentliche Schulungen verstehen sich pro Teilnehmer, inklusive der Schulungsunterlagen sowie gegebenenfalls Mittags- und Pausenverpflegung. Die Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar nach Kursbestätigung. Zahlungsziel ist rein netto vor Kursbeginn. Die Anmeldung wird erst mit Zahlungseingang definitiv.

17.    KUNDENSPEZIFISCHE SCHULUNGEN
17.1.    Schulungsinhalte, Termine und Schulungsort von Customer-Site Schulungen werden in einer Schulungsvereinbarung zwischen Auftraggeber und Ontrex vereinbart.
17.2.    Soweit Schulungen beim Kunden durchgeführt werden, hat dieser für geeignete Räumlichkeiten und Arbeitsmittel besorgt zu sein.  
17.3.    Die Preise für kundenspezifische Schulungen sind Inhalt der Schulungsvereinbarung zwischen dem Auftraggeber und Ontrex. Kundenspezifische Schulungen sind vor Kursbeginn zu bezahlen.

18.    RÜCKTRITT ODER UMBUCHUNG
18.1.    Getätigte Anmeldungen können vor Kursbeginn jederzeit auf fachlich hinreichend qualifizierte andere Personen übertragen werden.
18.2.    Abmeldungen sind mit folgenden Kosten verbunden:
Zeitpunkt der Abmeldung    Kosten exkl. MWSt
> 1 Monat vor Kursbeginn    Keine Kosten
1 Monat bis 10 Werktage vor Kursbeginn    CHF 100.00
< 10 Werktage vor Kursbeginn    50% der Kursgebühr
< 5 Werktage vor Kursbeginn    100% der Kursgebühr

18.3.    Bei Nichterscheinen, nur teilweiser Teilnahme oder einem Ausscheiden vor Beendigung der Schulung besteht kein Recht auf Rückerstattung von bereits bezahlten Kursgeldern. In begründeten Fällen (ärztlich attestierte, länger dauernde Krankheit oder Unfall) kann ein Gesuch um Verschiebung der Schulung unter Anrechnung des Kursgeldes gestellt werden.

19.    COPYRIGHT/ KURSUNTERLAGEN
19.1.    Von Ontrex im Rahmen von Schulungen abgegebene Unterlagen in Papier- oder elektronischer Form oder in elektronischer Form übertragene Informationen unterliegen dem Urheberrecht der Ontrex und sind für die persönliche Verwendung durch den Schulungsteilnehmer bestimmt. Ohne das ausdrückliche Einverständnis von Ontrex ist der Teilnehmer nicht berechtigt, die Unterlagen und Informationen in irgendeiner Form zu reproduzieren oder diese in anderen Veranstaltungen zu verwenden.
19.2.    Den Kursteilnehmern ist ausdrücklich untersagt, die ausgehändigten Kursunterlagen Dritten zur Verfügung zu stellen.
19.3.    Sollten Kursunterlagen fehlerhaft oder mangelhaft sein, wird Ontrex diese unverzüglich verbessern. Sämtliche Kursunterlagen werden fortlaufend aktualisiert, es besteht jedoch kein Anspruch auf Nachbesserung oder jederzeitige Aktualität. Ebenso besteht kein Anspruch aus kaufrechtlicher Sachgewährleistung.

20.    KURSAUSSCHLUSS
20.1.    Ontrex behält sich das Recht vor, Kursteilnehmer aus wichtigen Gründen aus dem Kurs auszuschliessen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
- Nachweislich falsche Angaben bei der Anmeldung
- Erkennbarer Missbrauch des erlernten Fachwissens
- Willkürliche Beschädigung von Kursmaterial, Arbeitsinstrumente, etc.
- Beeinträchtigung der Kursdisziplin
- Sonstige Verstösse gegen diese AGB.
20.2.    Ontrex behält sich vor, den Kursausschluss dem Arbeitgeber des Kursteilnehmers mitzuteilen.

D.    Spezielle Bedingungen für Lizenzen und Wartungen und Subscription

21.    ANWENDUNGSBEREICH
21.1.    Diese speziellen Bedingungen für Lizenzen, Wartungen und Subscription finden Anwendung auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf von Lizenzen, Wartung und Subscription durch Ontrex.

22.    VERWEIS
22.1.    Hinsichtlich Lizenzierung, Wartung und Subscription kommen die massgebenden End-User License Agreements der Hersteller respektive spezifische SLAs von Ontrex zur Anwendung.
22.2.    Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass Ontrex die massgebliche Software nicht entwickelt oder weiterentwickelt hat und daher der Kunden allfällige Ansprüche aus der Nutzung der Software direkt an den Hersteller zu richten hat.

E.    Spezielle Bedingungen für den Gebrauch der Webseite

23.    GENERELL
23.1.    Diese speziellen Bedingungen für den Gebrauch der Website finden Anwendung auf den Zugang zu und den Gebrauch der von Ontrex betriebenen Websites und der Produkte und Dienstleistungen, welche über die Websites verfügbar gemacht werden (gemeinsam «Dienstleistungen») durch Besucher der Websites («Nutzer»).
23.2.    Durch den Gebrauch der Dienstleistungen erklärt sich der Nutzer mit den vorliegenden Bestimmungen einverstanden. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese Bestimmungen nach Bedarf angepasst werden können, und wird die Website regelmässig besuchen, um sich über allfällige Änderungen zu informieren. Ist der Nutzer mit einer oder mehreren Bestimmungen nicht einverstanden, soll er die Website nicht nutzen.
23.3.    Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen kann der Nutzer für den persönlichen Gebrauch den Inhalt der Websites herunterladen oder Printscreens erstellen.
23.4.    Der Zugang zu den Websites wird nur auf einer temporären Basis gewährt und Ontrex behält sich das Recht vor, die Dienstleistungen ohne Vorankündigung anzupassen oder ganz einzustellen. Ontrex ist nicht haftbar für die Nicht-Verfügbarkeit der Websites und kann den Zugang zu den Websites ganz oder teilweise beschränken.
23.5.    Der Inhalt der Website ist nicht als Ratschlag oder Beratung zu verstehen. Obwohl Ontrex bestrebt ist, dass die auf den Websites publizierten Informationen zutreffen, kann Ontrex weder Vollständigkeit noch Fehlerfreiheit garantieren.
23.6.    Die Websites können Links zu anderen Webseiten enthalten, die nicht von Ontrex betrieben werden. Über solche Websites hat Ontrex keine Kontrolle und kann keine Verantwortung für diese Websites oder deren Inhalt übernehmen. Der Gebrauch solcher Websites richtet sich nach den für diese geltenden Bestimmungen.

24.    NICHT ZUGELASSENE NUTZUNG
24.1.    Der Nutzer verpflichtet sich, die Websites nicht für illegale Zwecke zu verwenden. Insbesondere ist es dem Nutzer untersagt, unter Benutzung der Websites Verbrechen zu begehen oder dazu anzustiften, Viren, Trojaner, Worms, Logic Bombs, Spam oder anders bösartige, obszöne oder andere Nutzer sonst wie störenden Daten oder Dateien abzusetzen oder zu verbreiten. Weiter ist es dem Nutzer nicht gestattet, sich in die Dienstleistungen zu hacken, Daten zu zerstören, sie zu manipulieren, die Geschwindigkeit der Datenübertragung oder die Funktionalität der Websites zu beeinflussen oder die Immaterialgüterrechte Dritter zu verletzen. Eine Verletzung der vorstehenden Bestimmungen erachtet Ontrex als Straftat und kann den verursachenden Nutzer den zuständigen Strafbehörden melden.
24.2.    Ontrex ist nicht verantwortlich für Verluste oder Schäden, die verursacht sind durch denial-of-service Attacken, Viren oder anderes technologisch schädliches Material, das durch den Gebrauch der Websites, das Downloaden von Daten oder Inhalten oder die Benutzung von Links möglicherweise die IT-Infrastruktur, Software, Daten oder dergleichen infiziert.

25.    URHEBERRECHTE, SOFTWARE UND INHALT
25.1.    Urheberrechte an der auf den Websites zur Verfügung gestellten Software oder am Inhalt verbleibt im Eigentum der Ontrex respektive der Hersteller.
25.2.    Dem Nutzer ist es ohne entsprechende Autorisierung nicht gestattet die auf den Websites zur Verfügung gestellten Software oder den Inhalt der Websites zu publizieren, zu verkaufen, vermieten, zu lizenzieren, zu duplizieren, zu kopieren, kommerziell oder nicht-kommerziell zu verwerten, zu bearbeiten oder zu verändern oder weiter zu verteilen.  

F.    Abschliessende Bestimmungen

26.    HÖHERE GEWALT
26.1.    Der Ausdruck “höhere Gewalt” bedeutet in diesen AGB:
a)    jedes Ereignis das ausserhalb der Kontrolle der Ontrex liegt;
b)    Hackerangriffe, Virenattacken oder Attacken durch andere bösartige Software oder entsprechende Infektionen;
c)    Probleme mit dem Internet oder Clouddiensten, Teilen davon oder mit Dienstleistern in diesem Zusammenhang; und/oder
d)    Stromausfälle, Streiks, gesetzliche Vorschriften, Epidemien und Pandemien, Feuer, Wasserschäden, Katastrophen, Aufstände, Terroristenattacken oder Kriege.
26.2.    Sofern höhere Gewalt der Grund für einen Ausfall oder eine Verzögerung der Verpflichtungen von Ontrex unter einem Vertrag führt, gelten solche Verpflichtungen als ausgesetzt für die Dauer der höheren Gewalt.

27.    DATENSCHUTZ
27.1.    Die Datenschutzerklärung der Ontrex findet sich auf der Ontrex-Website. Beim Bezug von Leistungen der Ontrex und dem Gebrauch der Websites erklärt sich der Kunde/Nutzer mit der dort festgelegten Verwendung seiner Daten einverstanden.
27.2.    Der Kunde stimmt zu, dass Ontrex die Daten auch bei verbundenen Unternehmen nutzen kann.
27.3.    Der Kunde bleibt jederzeit Eigentümer seiner Daten. Er hat die Qualität seiner Daten sicherzustellen und allfälligen Änderungen der Ontrex mitzuteilen.

28.    SCHADLOSHALTUNG
28.1.    Der Kunde oder Nutzer verpflichtet sich, Ontrex uneingeschränkt schadlos zu halten, sofern der Kunde oder Nutzer die in den AGB enthaltenen Bestimmungen verletzt und dadurch bei Ontrex oder Dritten ein Schaden entsteht.

29.    ANSTELLUNGSVERBOT
29.1.    Ohne schriftliche Zustimmung von Ontrex ist es dem Kunden untersagt, bei ihm zum Einsatz gelangenden Mitarbeiter der Ontrex innert zwei Jahren nach Beendigung der Vertragsbeziehung anzustellen.
29.2.    Jeder Verstoss gegen das Anstellungsverbot verpflichtet den Kunden zur Bezahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von sechs Monatsgehältern des abgeworbenen Mitarbeiters sowie zum Ersatze des übersteigenden weiteren Schadens.

30.    ALLGEMEINES
30.1.    Der Kunde kann Ansprüche und Rechte gegen Ontrex nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung abtreten, verpfänden oder auf andere Art und Weise übertragen.
30.2.    Verzichtet Ontrex auf Rechte aus diesen AGB, ist der Verzicht als einmalig zu verstehen und bezieht sich nicht auf künftige Geschäftsbeziehungen ausser dies sei schriftlich so festgehalten.
30.3.    Sollten Regelungen dieser AGB ganz oder teilweise ungültig, unwirksam, undurchführbar oder unvollständig sein, so tritt an deren Stelle oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke eine aus vernünftiger, objektiver Sicht für beide Parteien zu einem angemessenen Interessenausgleich führende Regelung.
30.4.    Erfüllungsort ist der Sitz der Ontrex, bei abweichenden Individualvereinbarungen der Sitz des Kunden oder ein vereinbarter Dritt-Ort.

31.    ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Es kommt Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechtsübereinkommens und kollisionsrechtlicher Normen zur Anwendung.
Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung der Ontrex ist Zürich 1. Ontrex behält sich vor, Durchsetzungsansprüche auch an jedem anderen zuständigen Gericht anhängig zu machen. Es sind die ordentlichen Gerichte zuständig.